Corntec GmbH
Stand: September 2018
I. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Corntec GmbH (nachfolgend CORNTEC) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Änderungen der AGB werden Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung widerspricht.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt CORNTEC nicht an, es sei denn, CORNTEC stimmt den abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Mit Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Falls CORNTEC vor Auftragserteilung in Absprache mit dem Kunden tätig wird, gelten die AGB mit Aufnahme dieser Tätigkeit ebenfalls als angenommen.
Alle Vereinbarungen, auch Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, die zwischen CORNTEC und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Umfang der Ausführung von Leistungen und Leistungszeitpunkt
Die Leistungen von CORNTEC ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Mündlich erteilte Auskünfte sind unverbindlich. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch CORNTEC verbindlich. Der Beginn der von CORNTEC angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von CORNTEC setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Liefertermine oder -fristen verlängern sich, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder sonst eine Vorleistung nicht fristgerecht erbringt.
Eine Fristüberschreitung bei Beratungsleistungen von nicht mehr als vier Wochen ist unschädlich.
Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer oder Kooperationspartner von CORNTEC. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die CORNTEC die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CORNTEC oder deren Unterlieferanten eintreten, hat CORNTEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CORNTEC, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CORNTEC von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CORNTEC nur berufen, wenn der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt wird. CORNTEC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
2. Zahlungsbedingungen und Zahlungsarten
Die Bezahlung der Waren kann wahlweise per Bankeinzug/Lastschrift, auf Rechnung oder gegen Vorkasse erfolgen. CORNTEC behält sich das Recht vor, im Einzelfall oder abhängig von der vom Kunden ausgewählten Lieferart nur bestimmte Zahlungsarten zu akzeptieren. Die Bezahlung durch das Senden von Bargeld oder Schecks ist nicht möglich.
Die Zahlung per Bankeinzug/Lastschrift ist nur von Konten innerhalb der Europäischen Union möglich. Die Abbuchung erfolgt innerhalb eines Tages nach Versenden der Ware, bzw. nach verbindlicher Buchung der Dienstleistung. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Sollten von den Kreditinstituten Gebühren in Rechnung gestellt werden, behält sich CORNTEC die Weiterverrechnung mit dem Kunden vor. Dies gilt insbesondere für Rücklastschriften mangels Kontodeckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Bankdaten.
Wünscht der Kunde Zahlung per Vorkasse, so ist der Rechnungsbetrag auf das in unseren Service-Mails genannte Konto innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Zahlungsinformation zu überweisen.
Bei Zahlung per Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei CORNTEC. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Bei der Einlösung von Gutscheinen sind die spezifisch geltenden Einlösebedingungen wie Mindestbestellmenge, Gültigkeitszeitraum usw. zu beachten. Die entsprechenden Informationen befinden sich auf den Gutscheinen. In jedem Fall kann pro Einkauf nur ein Gutschein respektive eine auftrags- / kundenbezogene Ermäßigung eingelöst werden. Eine Barauszahlung sowie eine nachträgliche Verrechnung mit vorhergehenden Bestellungen sind nicht möglich. Ein Weiterverkauf ist nicht gestattet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Kaufpreis während des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. CORNTEC behält sich vor, gegen Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen ausschließlich elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF Format übersandt.
CORNTEC ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der CORNTEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Es gelten die gesetzlichen Regeln über die Folgen des Zahlungsverzuges.
Wenn CORNTEC Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist CORNTEC berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. CORNTEC ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls der Auftraggeber die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist CORNTEC zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für CORNTEC ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche von CORNTEC sofort fällig und zahlbar.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist auf schriftliche Anforderung der CORNTEC ein Vorschuss in Höhe von 50% des Auftragswertes zu leisten. Die Vorauszahlung ist spätestens 10 Tage nach Auftragsbestätigung auf das von CORNTEC angegebene Konto einzuzahlen.
3. Haftung, Verjährung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CORNTEC für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Gleiches gilt für Verzug und Unmöglichkeit der Leistung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von CORNTEC garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von CORNTEC entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung von CORNTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CORNTEC.
Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln oder wegen Schadensersatzes aus Pflichtverletzungen, bspw. aus Dienstleistungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht in den Abs. 3 genannten Fällen. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.
III. Sonderbedingungen für Softwareleistungen, Lizenzen und sonstigen Dienstleistungen
1. Sachlicher Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardprogrammen, die Erstellung und Überlassung von Individualprogrammen, die Änderung und Erweiterung von Standard- und Individualprogrammen und die Überlassung der Änderungen und Erweiterungen sowie für andere vereinbarte Leistungen.
2. Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen im Rahmen eines Software-Auftrages werden durch die
vertraglichen Abmachungen geregelt. Maßgebend dafür sind die Leistungsbeschreibung, die Lizenzbedingungen des Herstellers, die vorstehenden allgemeinen Bedingungen und die nachstehenden Sonderbedingungen.
3. Nutzungsrecht des Kunden
CORNTEC gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den ihm gelieferten Programmen und Dokumentationen auf den in der Leistungsbeschreibung angegebenen EDV-Anlagen und -Geräten. CORNTEC verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, soweit sie die Programme auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten werden gesondert vereinbart.
Ohne schriftliche Genehmigung von CORNTEC dürfen überlassene Programme, daraus abgeleitete Programme, Programmteile, Dokumentationen und in diesem Zusammenhang erstellte Unterlagen weder ganz noch teilweise kopiert oder vervielfältigt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Das Recht zur eigenen Datensicherung ist hiervon ausgenommen. Der Kunde haftet CORNTEC gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben. Er verliert gleichzeitig sein erworbenes Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen.
4. Lizenzgebühren, Vergütungen, Preise
Für die Einräumung des nicht ausschließlich und nicht übertragbaren Nutzungsrechts an den überlassenen Programmen zahlt der Kunde für die Dauer der Überlassung je nach Vereinbarung eine einmalige Lizenzgebühr und/oder laufende monatliche Lizenzgebühren.
Die Überlassungszeit beginnt mit der Lieferung bzw. Abnahme der Programme und endet mit dem Nutzungsrecht.
Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren sind erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im Voraus netto Kasse zur Zahlung fällig.
Die Erstellung von Programmen und sonstigen Dienstleistungen werden dem Kunden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den Sätzen der gültigen Preisliste oder mangels Preisliste zu den üblichen Sätzen in Rechnung gestellt.
Datenträger und Programmzubehör werden von CORNTEC zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CORNTEC.
Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen mit einem Softwareauftrag in Verbindung stehenden Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Erhöht CORNTEC nach Vertragsabschluss ihre Lizenzgebühren, Vergütungssätze oder sonstigen Preise im Zusammenhang mit Lohn-, Material- oder sonstigen Kostenerhöhungen, so kann sie die vereinbarten Lizenzgebühren, Vergütungssätze und sonstigen Preise ebenfalls angemessen erhöhen. Erhöhungen treten frühestens 4 Wochen nach schriftlicher Ankündigung in Kraft.
5. Liefer- und Leistungsfrist, Abnahme
Stehen CORNTEC die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten in sonstiger W eise, so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist entsprechend. Wird für CORNTEC die Lieferung bzw. Leistung dadurch unzumutbar, dass der Kunde CORNTEC die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 3 Wochen zur Verfügung stellt bzw. seine Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nachkommt und erklärt CORNTEC in diesem Zusammenhang, dass sie bei erfolglosem Fristablauf vom Vertrage zurücktreten werde, so wird CORNTEC von dem Vertrag und von allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei. CORNTEC ist dann berechtigt, dem Kunden alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
Der Kunde ist verpflichtet die Programme, Dokumentationen und Organisationsvorschläge auf W Wunsch von CORNTEC unverzüglich nach Lieferung förmlich abzunehmen und dessen Abnahme schriftlich CORNTEC zu bestätigen. Abnahme gilt als erfolgt, wenn:- der Kunden 3 Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat.- der Kunde übergebene Programme nutzt- nach Übergabe eine Programms, einer Dokumentation oder eines Organisationsvorschlages 4 Wochen vergangen sind, ohne dass CORNTEC Fehler nachgewiesen wurden. - der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CORNTEC in Programmen Eingriffe vornehmen.
6. Gewährleistung
CORNTEC übernimmt die Gewähr dafür, dass die Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Bei Standard und Lizenzprogrammen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mir den veröffentlichten und bei Lieferung gültigen Programmspezifikationen der jeweiligen Herstellerfirmen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Standardprogrammen mit der Lieferung, ansonsten mit der Programmabnahme und endet nach 12 Monaten.
Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat CORNTEC diese unverzüglich zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Kunde CORNTEC die Mängel schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt hat.
Ist CORNTEC trotz mehrfachen Versuchs, wofür CORNTEC angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Lizenzgebühren oder Vergütung berechtigt. Im Übrigen bleibt der Vertrag unberührt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
CORNTEC übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Fehler im Leitungsnetz zurückzuführen sind.
Ist CORNTEC aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung.
7. Haftung für die Verletzung von Schutzrechten
CORNTEC steht dafür ein, dass die Programme im Bereich von Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Kunden ausschließen bzw. einschränken.
Der Kunde kann die Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entsprechend 3.6 verlangen.
CORNTEC übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.
Der Kunde ist verpflichtet, CORNTEC unverzüglich über die angeblichen Fälle von Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten und CORNTEC die Führung von Rechtsstreiten zu überlassen.
Vorgenanntes gilt nur, wenn die Programme vertragsgemäß genutzt wurden und die Schutzrechtsverletzungen nicht durch eine Änderung der Programme verursacht wurde, die der Kunde selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.
8. Behandlung der Programme nach Fortfall des Nutzungsrechts
Der Kunde ist nach Fortfall des Nutzungsrechtes verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen Programme, sowie gesamten Programmunterlagen zu vernichten.
Der Kunde teilt dieses CORNTEC spätestens 14 Tage nach Fortfall des Nutzungsrechtes mit.
9. Datensicherung
Der Kunde ist verpflichtet regelmäßig eine aktuelle Datensicherung nach einem sicheren Verfahren anzufertigen und aufzubewahren.
Falls es zu Systemausfällen kommt, wird von der letzten, durch den Kunden vorgenommenen Datensicherung, die Rekonstruktion der Programme und Daten vorgenommen
10. Wartung (Pflege und Betreuung)
CORNTEC bietet den Kunden grundsätzlich für die Programme einen Software-Pflege- und -Betreuungsvertrag an, den diese mit W Wirkung ab Abnahme der Programme bzw. im Falle des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des Installationsstandes der Programme abschließen können.
Hiermit wird explizit darauf hingewiesen, dass generell ein W artungsvertrag erforderlich ist, ohne den eine reibungslose Funktion der installierten Software nicht gewährleistet werden kann.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
CORNTEC ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Personen, die von ihr mit Erfüllung eines Softwareauftrages betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz kennen und beachten und auch sonstige Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerfen.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.
IV. Preis- und Lieferbedingungen
1. Preise, Nebenkosten
Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses von CORNTEC vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfanges und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- und Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Meppen zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Transport und Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Versand, Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Versenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
3. Nacherfüllung
CORNTEC erbringt seine Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt.
CORNTEC leistet für Mängel der Analysen oder sonstigen Werksleistungen zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
Der Anspruch auf Nacherfüllung/Neuherstellung bei offensichtlichen Mängeln muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme geltend gemacht werden. Nicht erkennbare Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen ab Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres ab Abnahme geltend gemacht werden. Werden innerhalb dieser Fristen keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Auftraggeber gewährt CORNTEC zur Nacherfüllung / Neuherstellung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist CORNTEC von der Nacherfüllung / Neu-herstellung befreit.
Sofern CORNTEC die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers unter Beschränkung auf das unter II., Nr. 3. dieser AGB geregelte Maß.
4. Schutz der Arbeitsergebnisse, Veröffentlichungen
CORNTEC behält an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht, soweit diese dafür geeignet sind.
Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von geschützten Dienstleistungsmarken von CORNTEC zu Werbe- oder sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von CORNTEC. Das gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5. Geheimhaltung
CORNTEC verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet worden sind, zur Verfügung zu stellen.
Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn sie sind öffentlich bekannt oder frei zugänglich oder sie waren CORNTEC bereits bekannt oder sie sind CORNTEC ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von Dritten bekannt gegeben worden.
6. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung
Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben an ein von CORNTEC benanntes Labor, sofern nicht davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das zu untersuchende Material sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von CORNTEC erteilter Anweisungen verpackt sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.
V. Schlussbestimmungen
1. Datenverarbeitung
Der Auftraggeber willigt in die geschäftsnotwendige Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ein. CORNTEC ist berechtigt, Auftragsergebnisse in anonymisierter Form im Rahmen für eigene Zwecke zu nutzen und zu publizieren.
CORNTEC erfasst personenbezogene Daten und Informationen, also Daten wie den richtigen Namen des Auftraggebers, Adresse, Postanschrift, Telefonnummern usw., zur Abwicklung der Bestellung, zur Bearbeitung von Dienstleistungsaufträgen, für die Übermittlung von Angeboten der CORNTEC sowie zur Kontaktpflege. Diese Daten geben wir nicht ohne die Einwilligung des Auftraggebers weiter.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt somit ausschließlich auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an CORNTEC. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.
Personenbezogene Daten verbleiben bei CORNTEC, bis der Auftraggeber CORNTEC zur Löschung auffordert, seine Einwilligung zur Speicherung widerruft oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z.B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CORNTEC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Meppen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.